Jede Person, die länger als 3 Monate in der Schweiz lebt, muss unabhängig von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand eine Grundversicherung abschliessen. Die Krankenkasse kann frei gewählt werden. Die Grundversicherung kann jedes Jahr gewechselt werden, die Versicherung muss aber bis Ende November die Kündigung erhalten haben.
Die Kosten für die Versicherung werden Prämien genannt.

Prämien, Franchise und Selbstbehalt müssen selbst gezahlt werden. Monatlich wird die Prämie an die Krankenkasse bezahlt. Prämien variieren von Kasse zu Kasse und Kanton zu Kanton. Für Kinder und Jugendliche gelten tiefere Prämien als bei Erwachsenen.

Die Franchise ist der Betrag, den Sie jährlich selbst an Ihre Behandlungskosten bezahlen. Die Franchise beträgt mindestens 300 Fr. pro Jahr. Die Franchise kann aber bis auf 2500 Fr. erhöht werden. Dafür sind dann die Prämien tiefer. Rechnungen bis zum gewählten Betrag müssen Sie selbst bezahlen.
Zur Franchise kommt noch der Selbstbehalt zu. Bei den übrigen Behandlungskosten, sobald die Rechnungen den Betrag der Franchise erreicht haben, zahlen Sie 10% Selbstbehalt, aber maximal 700 Fr. Sobald Sie die Franchise und den Selbstbehalt von 700 Fr. erreicht haben, übernimmt die Krankenkasse den ganzen Betrag. Wenn Sie also eine Franchise von 300 Fr. haben, zahlen Sie nicht mehr als 1000 Franken an Behandlungskosten.

Bei einem Spitalaufenthalt deckt der Wohnortskanton und die Krankenkasse alle Kosten ab. Die Unfallversicherung ist in der Grundversicherung miteingeschlossen. Berufstätige sind über ihren Arbeitgeber gegen Unfall versichert. Wer mehr als 8 Std. pro Woche arbeitet, kann die Unfallversicherung in der Grundversicherung der Krankenkasse ausschliessen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Grundversicherung nicht alle Leistungen übernimmt. Sie können eine Zusatzversicherung abschliessen, die Leistungen abdeckt wie Beiträge für Brillen, Zahnpflege oder Spitalaufenthalte in einem anderen Kanton. Diese ist freiwillig und kann bei einer anderen Krankenkasse als der Grundversicherung abgeschlossen werden.

 

Prämienverbilligung

Die Prämienverbilligung ist eine staatliche und kantonale Finanzhilfe für Menschen, die ein geringes Einkommen haben: Personen, deren Einkommen unter 80 000 Franken liegt, haben das Anrecht auf eine Prämienverbilligung. Eine weitere Voraussetzung nebst dem Einkommen ist eine abgeschlossene Grundversicherung. Nur Versicherte erhalten die Möglichkeit zur Prämienverbilligung.

Einen Gesamtanspruch auf die Prämienverbilligung erhalten Personen, die gemeinsam besteuert werden, sowie Familien mit Kindern bis 18 Jahren/ junge Erwachsene in der 1. oder 2. Grundausbildung.

Sobald die definitive Steuerveranlagung vorhanden ist, muss man das Gesuch ausfüllen und der kantonalen Ausgleichskasse zuschicken. Dies muss innerhalb 20 Tagen erfolgen, ansonsten verfällt der Anspruch. Im Kanton Zug erhalten alle Berechtigten automatisch die nötigen Unterlagen. Die Zusendung erfolgt Mitte Februar des jeweiligen Jahres. Neu Hinzugezogene erhalten ein Informationsschreiben. Wer Hilfe beim Ausfüllen benötigt, kann sich an die zuständige Gemeinde wenden.

Mehr Informationen zur Prämienverbilligung im Kanton Zug erhalten Sie unter www.zg.ch/behoerden/gesundheitsdirektion/direktionssekretariat/praemienverbilligung.

Prämienrechner im Internet:
www.comparis.ch