Wer über das Schweizerische Bürgerrecht verfügt, geniesst nicht nur die Vorteile eines rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus. Genauso kann, ja sogar soll sich eine eingebürgerte Person aktiv an den politischen Prozessen beteiligen und so sein Umfeld in der Gemeinschaft selbst mitgestalten und seinen Anliegen Gehör verschaffen. Das schweizerische direkt demokratische politische System mit kleinen Gemeinden und Kantonen (insbesondere der Kanton Zug), dem gut ausgebauten Initiativ- und Referendumsrecht motiviert im Gegensatz zu anderen Ländern zur politischen Beteiligung.
Das Einbürgerungsprozedere ist zwar mit einigem Aufwand verbunden, ist aber auf keinen Fall eine unüberwindbare Hürde! Die zuständigen Stellen in den Gemeinden und beim Kanton helfen gerne, die Sache anzupacken und in die Wege zu leiten. Einige Bedingungen sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Einbürgerung:
- Kenntnis der Schweizerischen Lebensgewohnheiten
- Grundwissen über die Bürgerrechtspflichten
- Wissen über den Aufbau und die Funktion des schweizerischen Staates
- klare persönliche und familiäre Verhältnisse
- gesicherte finanzielle und berufliche Verhältnisse
- gute Kenntnisse der jeweiligen Landessprache
- bestimmte Voraussetzungen bezüglich Aufenthaltsdauer und -Status (siehe unten)
Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz gelten folgende Bestimmungen:
Wer mindestens 12 Jahre in der Schweiz lebt, kann ein Gesuch anfordern. Bei jungen Menschen zählen die Jahre doppelt, falls sie zwischen ihrem 10. und dem 20. Lebensjahr in der Schweiz lebten. Verheiratete, die sich gemeinsam einbürgern lassen wollen, wird die das Prozedere erleichtert: Erfüllt ein Teil des Paares die 12 Jahre Wohnsitzanforderungen, so genügen beim anderen Teil 5 Jahre. Voraussetzung ist aber, dass diese Personen seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben.
Nach kantonalzugerischem Bürgerrecht gelten zusätzlich untenstehende Bestimmungen:
Wer im Besitz der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist, kann das kantonale Bürgerrecht anfordern. Um das Bürgerrecht der Wohngemeinde zu erhalten, muss die Person mindestens 5 Jahre im Kanton Zug gelebt haben, die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde. Ausnahmen gelten, wenn die betroffene Person aufgrund schulischer oder beruflicher Ausbildung ausserhalb des Kantons wohnhaft war. Jugendliche und in der Schweiz aufgewachsene Personen erhalten nach Bewilligung des eidgenössischen Bürgerrechts auch das Gemeindebürgerrecht, sofern sie mindestens seit 5 Jahren im Kanton Zug leben.
Kosten
Für das Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung werden kostendeckende Gebühren verlangt. Für genauere Informationen, wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde. Bis die Einbürgerung definitiv abgeschlossen ist, können 1 bis 2 Jahre vergehen. Liegt die Einbürgerungsmitteilung vor, so kann der Schweizer-Pass / Identitätskarte bei der jeweiligen Wohngemeinde abgeholt werden.
Auf der Website des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes erhalten Sie mehr Informationen zur Einbürgerung und zum Einbürgerungsverfahren.