Staatsekretariat für Migration
In der Schweiz ist das Staatsekretariat für Migration (SEM) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Es betreibt Empfangs- und Verfahrenszentren in Altstätten, Basel, Chiasso, Kreuzlingen und Vallorbe. An diesen Stellen werden die Asylgesuche eingereicht. Das SEM prüft die Asylgesuche und entscheidet, ob ein Dublin-Verfahren, ein beschleunigtes Verfahren oder ein erweitertes Verfahren durchgeführt wird.
Bei einem Dublin-Verfahren wird geprüft, welcher Staat aus dem Dublin-Abkommen für das Asylgesuch zuständig ist. Wenn aus Schweizer Sicht ein anderer Staat für das Asylgesuch verantwortlich ist, wird dieser Staat darum ersucht, das Asylverfahren durchzuführen. Es kann natürlich auch der umgekehrte Fall eintreffen, dass asylsuchende Personen aus einem anderen Dublin-Staat einreisen, da die Schweiz für das Asylverfahren zuständig ist.
Wenn kein anderer Staat für das Verfahren zuständig ist, wird das nationale Verfahren eingeleitet. Beschleunigte Verfahren haben einen strikten Ablauf. Die maximale Aufenthaltsdauer in einem Bundesasylzentrum beträgt 140 Tage. Asylsuchende, deren Gesuch mehr Bearbeitungszeit benötigt, werden einem Kanton zugewiesen.
Wenn in einem beschleunigten Verfahren ein positiver Entscheid gefällt wird oder eine vorläufige Aufnahme erfolgt, wird die betroffene Person einem Kanton zugewiesen. Bei einem negativen Entscheid können Asylsuchende innerhalb von 7 Arbeitstagen eine Beschwerde einreichen. Beim beschleunigten Verfahren sind die Bundesasylzentren für eine Wegweisung zuständig.
Bei einem erweiterten Verfahren sind weitere Abklärungen nötig. Während dieser Abklärungszeit werden Asylsuchende einem Kanton zugewiesen, bevor ein Entscheid getroffen wurde. In diesem Fall ist der Kanton auch bei einem negativen Entscheid für die weiteren Schritte verantwortlich. Bei einem erweiterten Verfahren haben Asylsuchende 30 Tage Zeit für eine Beschwerde.
Kantonale Behörden
Wenn das Staatsekretariat für Migration (SEM) Asylsuchende einem Kanton zuweist, ist dieser während der Dauer des Asylverfahrens für die Unterbringung, Betreuung und Fürsorge der Asylsuchenden zuständig. Der Kanton Zug erhält 1.5% aller Asylsuchenden, die in der Schweiz ein Gesuch stellen.
Das Amt für Migration des Kanton Zugs stellt für die Asylsuchenden Ausländerausweise aus und regelt den Aufenthalt während der Verfahrensdauer. Bei Stellenantritten können die Gesuche dem Amt für Migration eingereicht werden. Das Amt für Migration setzt das Schweizerische Asyl- und Ausländerecht um und bekämpft Missbräuche.
Die Abteilung Soziale Dienste Asyl des kantonalen Sozialamtes ist für die Unterbringung und Unterstützung der Personen im Asylbereich zuständig.
Wenn das SEM ein Asylgesuch ablehnt, werden vom Amt für Migration und der kantonale Rückkehrberatung im Kanton Zug Ausreisegespräche mit den Betroffenen geführt. Wenn die betroffene Person für eine freiwillige Ausreise entscheidet, wird dies vom Amt für Migration organisiert. Falls die Person nicht freiwillig ausreist, wird die Wegweisung zwangsweise vollzogen. Zwangsmassnahmen können Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft oder Ein- und Ausgrenzung sein.