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Politik der Schweiz


Die Schweiz, auch Schweizerische Eidgenossenschaft genannt, existiert seit 1848 in der heutigen Form als Bundesstaat. Damals haben die Kantone gewisse Kompetenzen, wie zum Beispiel die Aussenpolitik, Verteidigung, Teile der Infrastrukturpolitik, Sozialversicherungen (AHV, IV, etc.), Bereiche der Wirtschaftspolitik an eine übergeordnete Instanz, nämlich an den Bund nach Bern delegiert. Dies bedeutet, dass das Bundesrecht (dazu gehört auch die Bundesverfassung) dem kantonalen Recht übergeordnet ist. Vor 1848 herrschten in den verschiedenen Kantonen teilweise ganz unterschiedliche Bedingungen und Rechte, zwischen den Kantonen existierten gar Trennungen ähnlich der heutigen Landesgrenzen. In dieser nur locker zusammengeschlossenen Gruppe von Kantonen, genannt Staatenbund waren einzelne Volksgruppen gegenüber anderen stark im Nachteil. Der Bundesstaat, der vor 150 Jahren entstand wird oft als" Willensnation" bezeichnet: Volksgruppen bildeten eine staatliche Einheit, ohne jedoch kulturell, ethnisch oder sprachlich einheitlich zu sein.


Politische Besonderheiten der Schweiz:

Direkte Demokratie: Das Volk hat bei Verfassungsänderungen immer das letzte Wort. Zur direkten Demokratie gehören als Hauptbestandteile das Initiativ- und Referendumsrecht.

Konkordanzdemokratie: Möglichst viele Akteure (Interessengemeinschaften, Minderheiten…) sollen bei politischen Entscheiden mitwirken, konkret wird das Land nicht von einer politischen Mehrheit (Regierung und Opposition), sondern von grossen Koalitionen, im Bundesrat Zauberformel genannt, regiert.

Neutralität: Die Schweiz als Kleinstaat gehört keinem militärischen Bündnis (z.B. der NATO) an. Armeeinsätze im Ausland sind nur in sehr beschränktem Rahmen, beispielsweise zur Friedenssicherung im Rahmen von UNO-Einsätzen gestattet.

Föderalismus: Volk und Kanton sind die Verfassungsgeber des Bundes. Die Bevölkerung und die jeweiligen Kantone haben Mitspracherecht bei den politischen Entscheidungen in Bern.


Das Politische System der Schweiz:

Die Landesregierung ist unterteilt in zwei Parlamentskammern; in den Nationalrat und in den Ständerat, alle 4 Jahre werden diese neu gewählt. Beide Räte tagen im Bundeshaus in Bern. Für politische Entscheide (neue Gesetze oder Verordnungen) ist die Mehrheit beider Kammern nötig. Die Vereinigte Bundesversammlung besteht aus beiden Parlamentskammern.

Nationalrat: Er besteht aus 200 Mitgliedern; jeder Kanton wählt abhängig von seiner Einwohnerzahl eine bestimmte Anzahl von Personen ins Parlament. Der Kanton Zug hat zwei Nationalratssitze. Der Nationalrat repräsentiert die politischen und bevölkerungsmässigen Mehrheiten im Land.

Ständerat: Er besteht aus 46 Mitgliedern, nämlich immer zwei Personen vertreten einen Kanton und eine Person vertritt einen Halbkanton. Im Ständerat haben die kleinen Kantone ein überproportionales Gewicht und repräsentiert damit die regionalen und sprachlichen Minderheiten.

In den Kantonen bestehen die Parlamente nur aus einer Kammer, im Kanton Zug wird das Parlament Kantonsrat genannt, in Luzern hingegen Grosser Rat.

Milizparlament: Im Schweizer-Parlament üben die Mitglieder des National- und Ständerats ihre Aufgaben nicht hauptberuflich aus. Sie erhalten für ihre Aufgaben keinen eigentlichen Lohn, sondern sogenannte Sitzungsgelder.

Bundesrat: Alle 4 Jahre wählt das Parlament den Bundesrat. Er besteht aus 7 Mitgliedern, jeder Bundesrat steht einem Departement vor. Auf kantonaler Ebene heisst das Gremium Regierungsrat und wird vom Volk gewählt. Alle Jahre wird einer der Bundesräte abwechslungsweise zum Bundespräsidenten gewählt. Anders als in vielen Ländern hat dieser in der Schweiz keine grosse Macht. Typisch für das schweizerische politische System ist auch hier die Verteilung der Kompetenzen auf mehrere Personen. Bei der Wahl des Bundesrates gilt die sogenannte Zauberformel, auch Konkordanzprinzip genannt. Dies bedeutet, dass alle politischen Parteien entsprechend ihrem Wähleranteil in die Regierungsverantwortung eingebunden werden: Die heutige Zusammensetzung besteht aus: Hier

 
Mit dem Anfang 2009 erschienenen offiziellen Bundesratsfoto zeigt der Bundesrat Volksverbundenheit. Wer von der Gruppe von Leuten gehört wohl zum Bundesrat?

Auf der Website vom Bund sind ausführliche Informationen zum Parlament, zum Bundesrat und zur Bundesverwaltung erhältlich: www.admin.ch


Die Staatsgewalt wird dreigeteilt (Gewaltentrennung):

Legislative:
Die Legislative, nämlich das Parlament kümmert sich um alle Angelegenheiten, die die Gesetzgebung betreffen. Auf der Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene müssen die gleichen Gesetze behandelt werden.

Exekutive: Auf Bundesebene ist der Bundesrat die ausführende Kraft, auf kantonaler Ebene ist es der Regierungsrat. Der Bundesrat erarbeitet neue Gesetze, das Parlament hingegen entscheidet darüber.

Judikative: Die richterliche Gewalt wird auf Bundesebene vom Bundesgericht (Sitz in Lausanne und Luzern), vom Bundesstrafgericht (in Bellinzona) und vom Bundesverwaltungsgericht (in Bern) vollzogen. Auf kantonaler Ebene wirken u.a. das Bezirksgericht oder Verwaltungsgericht. Räte und Parlamente unterstehen dem Bundesgericht, dieses kann als letzte Instanz auch Volksinitiativen und Parlamentsbeschlüsse umstossen, die nicht mit der Bundesverfassung oder mit den Menschenrechten im Einklang stehen.

Medien: Oft werden die Medien als neue, sogenannte vierte Gewalt bezeichnet. Angesichts des immer grösser werdenden Einflusses der Medien auf die Politik (Skandale und Kampagnen) und damit verbunden der immer direkter werdenden Einflussnahme politischer Parteien auf die Medien kommt diesen plötzlich eine ernst zu nehmende Macht zu.


Mitbestimmen bei politischen Angelegenheiten:

Wahl- und Stimmrecht: Jeder Bürger der Schweiz bekommt ab dem 18. Lebensalter das Wahl- und somit auch das Stimmrecht. Die Wahlunterlagen automatisch per Post, abgestimmt kann entweder traditionell an der Urne oder gratis direkt per Post.

Initiativrecht: Das Volk kann mit Hilfe des Initiativrechts Änderungen an der Verfassung vornehmen, sofern mindestens 100 000 Stimmberechtigte die Initiative unterstützen. Initiativen auf kantonaler Ebene und Gemeindeebene benötigen entsprechend weniger Unterschriften, im Kanton Zug sind es 2000 Unterschriften.

Referendumsrecht: Damit können stimmberechtigte Bürger Parlamentsentscheide im Nachhinein hinterfragen und ändern. Im Kanton Zug können 1'500 Stimmberechtigte zu einem vom Parlament gefassten Beschluss eine Volksabstimmung verlangen.

Petition: Mit einer sogenannten Petition können alle urteilsfähigen Personen ihre Bitten und Beschwerden vortragen. Die Personen müssen dafür noch nicht wahlberechtigt sein.



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