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Einbürgerung

Wer über das Schweizerische Bürgerrecht verfügt, geniesst nicht nur die Vorteile eines rechtlich gesicherten Aufenthaltsstatus. Genauso kann, ja sogar soll sich eine eingebürgerte Person aktiv an den politischen Prozessen beteiligen und so sein Umfeld in der Gemeinschaft selbst mitgestalten und seinen Anliegen Gehör verschaffen. Das schweizereische direkt demokratische politische System mit kleinen Gemeinden und Kantonen (insbesondere der Kanton Zug), dem gut ausgebauten Initiativ- und Referendumsrecht motiviert im Gegensatz zu anderen Länden zur politischen Beteiligung.

Das Einbürgerungsprozedere ist zwar mit einigem Aufwand verbunden, ist aber auf keinen Fall eine ünüberwindbare Hürde! Die zuständigen Stellen in den Gemeinden und beim Kanton helfen gerne, die Sache anzupacken und in die Wege zu leiten. Einige Bedingungen sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Einbürgerung:

- Kenntnis der Schweizerischen Lebensgewohnheiten
- Grundwissen über die Bürgerrechtspflichten
- Wissen über den Aufbau und die Funktion des schweizerischen Staates
- klare persönliche und familiäre Verhältnisse
- gesicherte finanzielle und berufliche Verhältnisse
- gute Kenntnisse der jeweiligen Landessprache
- bestimmte Voraussetzungen bezüglich Aufenthaltsdauer und -Status (siehe unten)


Nach eidgenössischem Bürgerrechtsgesetz gelten folgende Bestimmungen:

Wer mindestens 12 Jahre in der Schweiz lebt, kann ein Gesuch anfordern. Bei jungen Menschen zählen die Jahre doppelt, falls sie zwischen ihrem 10. und dem 20. Lebensjahr in der Schweiz lebten. Verheiratete, die sich gemeinsam einbürgern lassen wollen, wird die das Prozedere erleichtert: Erfüllt ein Teil des Paares die 12 Jahre Wohnsitzanforderungen, so genügen beim anderen Teil 5 Jahre. Voraussetzung ist aber, dass diese Personen seit mindestens 3 Jahren in ehelicher Gemeinschaft leben.


Nach kantonalzugerischem Bürgerrecht gelten zusätzlich unten stehende Bestimmungen:


Wer im Besitz der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ist, kann das kantonale Bürgerrecht anfordern. Um das Bürgerrecht der Wohngemeinde zu erhalten, muss die Person mindestens 5 Jahre im Kanton Zug gelebt haben, die letzten 3 Jahre ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde. Ausnahmen gelten, wenn die betroffene Person aufgrund schulischer oder beruflicher Ausbildung ausserhalb des Kantons wohnhaft war. Jugendliche und in der Schweiz aufgewachsene Personen erhalten nach Bewilligung des eidgenössischen Bürgerrechts auch das Gemeindebürgerrecht, sofern sie mindestens seit 5 Jahren im Kanton Zug leben.


Ablauf des Verfahrens

1
Termin beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst, Anfordern des Gesuches:  
Kontaktpersonen und Zuständigkeiten
Pia Scheuber Sachbearbeiterin
Ordentliche Einbürgerungen von Ausländerinnen und Ausländern
Mo.+ Do. 07.30 - 11.30 / 13.30 - 16.00 Uhr
Telefon: 041 728 37 12
oben
 
2
Das Gesuch wird ausgefüllt.
Zudem beinhaltet es einen Fragebogen, in dem es um folgende Punkte geht:
- Personalien
- Ausbildung / Berufliche Tätigkeit
- Schul- & Arbeitszeugnis
- Persönliche Interessen
- Politische Interessen
- Militär
- Einkommen und Vermögen
- Frühere Einbürgerungsgesuche
- Einbürgerungsmotiv

Auf einem zusätzlichen Blatt wird erläutert, ob Betreibungen vorliegen, ob Fürsorge- oder Sozialhilfe bezogen wird, Steuerrückstände bestehen, oder vormundschaftliche Massnahmen getroffen wurden.
 
3
Für einen Erhebungsbericht nimmt die Polizei Kontakt mit dem Betroffenen auf. Ein Auszug aus dem Strafregister wird angefordert.  
4
Begutachtung des Gesuches durch den Gemeinderat.  
5
Wurde die Einbürgerungsgebühr bezahlt, lädt der Bürgerrat zum Gespräch ein.  
6
Danach folgt ein Gespräch mit Mitgliedern des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes. Der Betroffene muss über Schweizer Geschichte und politische Verhältnisse Auskunft geben.  
7
Das Zivilstandsamt und der Bürgerrechtsdienst beantragen beim Bundesamt für Migration die Bewilligung.  
8
Beim Bürgerrat wird das Gesuch um das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht verlangt.  
9
Der Bürgerrat oder die Bürgergemeindeversammlung entscheidet über das Gesuch.  
10
Wird das Gesuch genehmigt, beantragt der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Kantonsrecht.  

 
Kosten
Für das Gemeindebürgerrecht, Kantonsbürgerrecht und die Eidgenössische Einbürgerungsbewilligung werden kostendeckende Gebühren verlangt. Für genauere Informationen, wenden Sie sich an die jeweilige Gemeinde.Bis die Einbürgerung definitiv abgeschlossen ist, können 1 bis 2 Jahre vergehen. Liegt die Einbürgerungsmitteilung vor, so kann der Schweizer-Pass / Identitätskarte bei der jeweiligen Wohngemeinde abgeholt werden.
   
Weitere Informationen sind erhältlich unter: www.zug.ch/behoerden/direktion-des-innern/zivilstands-und-burgerrechtsdienst/buergerrechtsdienst
 




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