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Aufenthalt


In der Schweiz wird in der Migrationspolitik zwischen Angehörigen aus den EU/EFTA-Mitgliedstaaten und den und Angehörigen aus anderen Staaten, den sogenannten Drittstaaten unterschieden. Je nach Herkunft sind die Bestimmungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung unterschiedlich. Ausserdem wird bei der Vergabe von den Bewilligungen zwischen unterschiedlichen Einreisegründen differenziert. Im Anschluss werden die verschiedenen Typen von Bewilligungen kurz erklärt.

Ausweise für Personen aus EU/EFTA – Staaten und aus Drittstaaten

Ausweise im Asylbereich

Die Migrationspolitik in der Schweiz ist im Moment starken Veränderungen unterworfen, beispielsweise steht in nächster Zeit die Inkraftsetzung des neuen Asyl- und Ausländergesetzes in den einzelnen Kantonen an, oder die Erweiterung der Personenfreizügigkeit mit den neuen EU-Ländern steht auf der politischen Agenda. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich die neusten Informationen zu beschaffen. Die Website des Bundesamtes für Migration www.bfm.admin.ch liefert solche Informationen.



Ausweise für Personen aus EU/EFTA – Staaten und aus Drittstaaten

Ausweis C
 
 
Niedergelassene sind Ausländerinnen und Ausländer, denen nach einem Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung erteilt worden ist. Das Aufenthaltsrecht ist unbeschränkt.
EU-/EFTA-Angehörige erhalten nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren bzw. zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung: Die Kontrollfrist ihrer Ausweise beträgt entsprechend der Aufenthaltsbewilligung fünf Jahre.
Drittstaatsangehörigen kann in der Regel nach einem zehnjährigen ordentlichen und ununterbrochenen Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Für Bürger der USA gilt eine Sonderregelung. Ein Anspruch besteht in diesen Fällen aber nicht. Personen, welche die Niederlassungsbewilligung besitzen, können den Arbeitgeber frei wählen.
 
 
Ausweis B
 
Ausweise B
 
Aufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich für einen bestimmten Zweck längerfristig mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten.
Angehörige aus den EU-/EFTA-Mitgliedstaaten (EU-/EFTA-Angehörige) haben einen Bewilligungsanspruch auf eine 5-jährige Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz eines mindestens zwölfmonatigen oder unbefristeten Arbeitsvertrages sind. Die Aufenthaltsbewilligung wird ohne Probleme um fünf Jahre verlängert, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wenn man aber seit über zwölf Monaten arbeitslos ist, kann der Ausweis bei der ersten Verlängerung auf ein Jahr beschränkt werden.
Angehörige aus Drittstaaten Die Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige wird das erste Mal in der Regel auf ein Jahr befristet. Die Bewilligungen werden im Normalfall jährlich erneuert, sofern nicht Gründe (z.B. Straftaten, Fürsorgeabhängigkeit, Arbeitsmarkt) gegen eine Erneuerung sprechen.
 
 
Ausweis L
 
 
Kurzaufenthalter sind Ausländerinnen und Ausländer, die sich in der Regel für weniger als ein Jahr, für einen bestimmten Aufenthaltszweck (mit oder ohne Erwerbstätigkeit) in der Schweiz aufhalten.
EG-/EFTA-Angehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Bewilligung. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung entspricht derjenigen des Arbeitsvertrags. Sie kann bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert werden. Stagiaires erhalten ebenfalls eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Stagiaires sind Personen, die im Alter zwischen 18 und 30 eine berufliche oder sprachliche Weiterbildung in der Schweiz absolvieren. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung ist auf ein Jahr beschränkt, sie kann aber um sechs Monate verlängert werden.
Drittstaatsangehörige können eine Kurzaufenthaltsbewilligung für einen Aufenthalt von höchstens einem Jahr erlangen. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung richtet sich nach derjenigen des Arbeitsvertrags. Ausnahmsweise kann diese Bewilligung bis zu einer Gesamtdauer von höchstens 24 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitgeber der gleiche bleibt.
 
Ausweise im Asylbereich
 
 
Ausweis F (Vorläufig Aufgenommene)
 
 
Einen Ausweis F erhalten ausländische Personen, die zwar aus der Schweiz weggewiesen wurden, aber ein Vollzug dieser Wegweisung nicht möglich ist. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises F beträgt höchstens 12 Monate. Der Ausweis kann jeweils wieder um 12 Monate verlängert werden. Wenn man eine Stelle antreten möchte, so muss man ein Gesuch stellen.
 
 
Ausweis N (Asylsuchende)
 
 
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht haben, erhalten für die Dauer des Verfahrens den Ausweis N. Die erstmalige Gültigkeitsdauer des Ausweises N beträgt 6 Monate. Ist das Asylverfahren nach Ablauf dieser Zeit noch nicht abgeschlossen, wird der Ausweis um sechs Monate verlängert. Will die Person eine Arbeitsstelle antreten, so muss sie ein Gesuch stellen.
 
 

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