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Arbeitsrecht

Im Folgenden werden die Grundregeln des Arbeitsrechts erklärt:

 
Arbeitsvertrag
Der Arbeitsvertrag kann schriftlich oder mündlich zustande kommen. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag ist aber zu empfehlen.
 
Mindestlohn
Oft gelten die Gesamtarbeitsverträge. Diese regeln die Arbeitsbedingungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern. Ob der Lohn dem Durchschnitt entspricht, lässt sich auf dieser Seite prüfen: http://www.lohn-sgb.ch/
 
Probezeit
Im Normalfall gilt der erste Monat als Probezeit. Wurde vertraglich nichts festgelegt, so gilt während der Probezeit für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 7 Tagen.
 
Arbeitszeit
Eine durchschnittliche Arbeitswoche liegt zwischen 38 und 42 Stunden. Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
- 45 Stunden für Beschäftigte in Industriebetrieben, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte, einschließlich des Verkaufspersonals in Großbetrieben des Einzelhandels
- 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer. Jugendliche dürfen am Tag nicht mehr als 9 Stunden arbeiten.
 
Zuschläge für Überstunden
Überstunden sind im Allgemeinen zulässig, sofern sie in einem bestimmten Rahmen liegen. Sie müssen kompensiert werden im Sinne von verlängerter Freizeit oder einem Lohnzuschlag von mindestens 25%. Dies gilt, solange schriftlich nichts anderes vereinbart wurde. Arbeiter, die 45 Stunden in der Woche arbeiten, erhalten einen Extra-Betrag, der mindestens 60 Überstunden pro Jahr entspricht.
 
Urlaub
Der gesetzliche Urlaubsanspruch beträgt 4 Wochen für Erwachsene, 5 Wochen für junge Menschen bis zum 20. Lebensjahr. Gesamtarbeitsverträge enthalten zum Teil für Arbeitnehmer ab 50 Urlaubsansprüche bis zu 6 Wochen.
 
Beendigung von Arbeitsverhältnissen
Eine Kündigung erfolgt schriftlich oder mündlich, beides ist rechtskräftig. Die Kündigungsfrist ist abhängig von der zeitlichen Länge der Betriebszugehörigkeit:
1 Jahr oder kürzer > 1 Monat
2 bis 9 Jahre > 2 Monate
10 Jahre und länger > 3 Monate
 
Kündigungsschutz
Bei Krankheit oder Unfall des Arbeitnehmers darf der Arbeitgeber während einer Zeit von 30 bis 180 Tagen nicht kündigen. Erhält der Arbeitnehmende dennoch eine Kündigung, so ist diese nicht gültig. Eine Kündigung darf zudem nicht während einer Schwangerschaft oder während den ersten 16 Wochen nach einer Entbindung ausgesprochen werden.
 
 
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